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Bürokratieabbaugesetz II - Ab 1. November kein Widerspruch mehr möglich

Wer mit einem Bescheid der Stadtverwaltung oder einer anderen Landesbehörde (Bezirksregierung, Staatliches Umweltamt etc.) nicht einverstanden ist, kann ab 1. November dagegen nicht mehr Widerspruch einlegen, sondern muss innerhalb eines Monats vor dem Verwaltungsgericht Klage einreichen. Dies sieht das von der Landesregierung erlassene Bürokratieabbaugesetz II vor, mit dem eine EU-Richtlinie umgesetzt wird. Damit entfällt die Möglichkeit, Bescheide durch die erlassende Behörde überprüfen zu lassen. Gegen Bescheide, die vor dem 1. November zugestellt worden sind, kann weiterhin innerhalb von einem Monat Widerspruch eingelegt werden, wenn die so genannte Rechtsbehelfsbelehrung dies vorsieht. Wer also beispielsweise mit einer Ordnungsverfügung einer städtischen Dienststelle, der Baugenehmigung, dem Grundsteuerbescheid, einem Gebührenbescheid (zum Beispiel: Abwasser, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Verwaltungsgebühren), einem Bescheid über Erschließungsbeiträge oder die Kindergartenbeiträge nicht einverstanden ist, muss zukünftig gleich gegen die Stadt vor Gericht ziehen und hat nicht mehr die Möglichkeit, das zuständige Amt durch einen Widerspruch mit eigenen Argumenten oder Vorschlägen umzustimmen.
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